Ihnen wird vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein?
Jetzt droht Ihnen nicht nur eine Geldstrafe, sondern sogar Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr (§ 316 Strafgesetzbuch). Hinzu kommt der Verlust des Führerscheins, der dann – nach Ablauf der Sperrfrist – nur unter erschwerten Bedingungen (sog. „Idiotentest“) neu gemacht werden darf. Am Führerschein aber hängen – je nach Wohnort – nicht nur die persönliche Freiheit, sondern mitunter auch der Arbeitsplatz.
Die drohenden negativen Folgen sind also ganz gravierend. Entsprechend hoch sind die Anforderungen, die der Rechtsstaat an den Nachweis der Tat und Ihrer persönlichen Schuld stellt. Das bietet ein breites Spektrum an Möglichkeiten für eine erfolgreiche Strafverteidigung.
Unser Tipp: Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie als Beschuldigter haben das Recht zu schweigen. Stimmen Sie sich immer zuerst mit einem Anwalt, am besten einem Verkehrsanwalt mit einschlägiger Strafverteidiger-Erfahrung, ab. Je früher Sie Kontakt zu uns aufnehmen, um so mehr Spielraum haben wir für eine erfolgreiche Strafverteidigung.
Wir prüfen immer folgende Punkte:
- Wurden Sie von der Polizei ordnungsgemäß über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt?
- Bestehen Zweifel, dass die Messung der Blutalkoholkonzentration ordnungsgemäß durchgeführt wurde?
- Wie waren die Umstände, die zu der Fahrt unter Alkoholeinfluss geführt haben?
Entscheidend ist oft der letztgenannte Punkt, wobei zu beachten ist, dass sich die Umstände nicht nur strafmildernd, sondern im ungünstigen Fall auch strafverschärfend auswirken können. Wir berücksichtigen das im Rahmen unserer Empfehlung für das weitere taktische Vorgehen in Ihrem Fall.
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