Sie sind nach einem Unfall einfach weggefahren?
Das ist im Kern der Vorwurf, der Ihnen mit der „Fahrerflucht“ gemacht wird. Jetzt erwarten Sie nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten, sondern auch eine empfindliche Geldstrafe und unter Umständen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 (!) Jahren (§ 142 Strafgesetzbuch).
Das tückische an dem Paragraphen ist: Einerseits droht eine ganz erhebliche Strafe, andererseits soll die Vorschrift nur das Interesse des Unfallgegners schützen, seine ggf. durch den Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie durchsetzen zu können. In aller Regel geht es also neben der Strafbarkeit immer auch noch um Schadenersatz etc.
Sie sind in jedem Fall gut beraten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen!
Laien machen sich oft falsche Vorstellungen und glauben, die Sache aus der Welt räumen zu können, indem sie sich nachträglich der Polizei stellen.
Unser Tipp: Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie als Beschuldigter haben das Recht zu schweigen. Stimmen Sie sich immer zuerst mit einem Anwalt, am besten einem Verkehrsanwalt mit einschlägiger Strafverteidiger-Erfahrung, ab. Je früher Sie Kontakt zu uns aufnehmen, um so mehr Spielraum haben wir für eine erfolgreiche Strafverteidigung.
Sprechen Sie mit uns!
Jetzt einfach online starten:
Wir sind für Sie da!
Mo. bis Fr.
8 bis 12 Uhr
Mo., Di. und Do.
13 bis 17 Uhr
In Notfällen:
Immer erreichbar in dringenden Notfällen außerhalb der oben genannten Geschäftszeiten.